Stopslclub Aufkirch 1960

(Gegründet am 17. April 1960 in Aufkirch)

    

                             SATZUNG 
 
Die Vorstandschaft des Stopslclub Aufkirch 1960 setzt sich aus den folgenden Personen zusammen:

1. Vorstand

2. Vorstand

Schriftführer

Kassier 

 

Die Vorstandschaft ist alle zwei Jahre bei der jährlich einmal abzuhaltenden Generalversammlung in geheimer Wahl neu zu wählen. Der Kandidat, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann, gilt als gewählt.

Über Neuaufnahmen weiterer Mitglieder wird in der Generalversammlung geheim abgestimmt, erhält der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, wird er in den "SCA" aufgenommen. Jeder Bewerber kann pro Wahlzettel nur eine Stimme bekommen. Das Neumitglied erkennt die Satzung des "SCA" mit der Ent­gegennahme des Stopsls an.

Besteht ein Bankkonto für den "SCA", kann Geld nur abgehoben bzw. überwiesen werden, wenn der 1. Vorstand oder der Kassier ihre Zustimmung durch ihre Unterschrift gegeben haben. Der Kassier muß die Kassenbelege zu jeder Kassen­prüfung mit vorlegen. Die Vorstandschaft kann ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder nur bis zu einem Betrag von € 1000,00 verfügen.

Wird der "Stopslclub Aufkirch 1960" aufgelöst, fällt das Vermögen an die Mitglieder zu gleichen Teilen. Sind bei der Auflösung Schulden vorhanden, - so haftet die Vorstandschaft.

Tritt ein Mitglied aus dem "SCA" aus oder es wird aus dem "SCA" ausgeschlossen, hat es keinerlei Anspruch auf Geld oder sonstige Gegenstände.

Clubwimpel, Clubbanner und Stammtischzeichen sind Eigentum des "SCA". Bei Verlust haftet der gesamte Club, bei Beschädigungen ist allein der Schuldige schadenersatzpflichtig. Dies trifft auch für andere Gegenstände, die Eigentum des "SCA" sind, zu.

Der Mitgliedsbeitrag von € 12.-, sowie die Aufnahmegebühr kann bei der jährlichen GV erhöht bzw. gesenkt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder zustimmen. Wer nach schriftlicher Anmahnung des Vereinsbeitrag nicht bezahlt, kann bei der nächstfälligen GV vom Verein ausgeschlossen werden.Geladene Mitglieder, die einer Versammlung ohne zwingenden Grund fernbleiben, sind mit den gefassten Beschlüssen einverstanden.

 

1) Jedes aktive Mitglied erhält einen Stopsl, der gekennzeichnet ist. Jedes Mitglied, aktiv oder passiv, ist berechtigt, den Stopsl eines Anderen anzufordern.
Kann ein aktives Mitglied den Stopsl nicht vorzeigen, muß er € 1,00 Strafgebühr an den "SCA" bezahlen. Weigert sich ein aktives Mitglied, den Stopsl vorzuzeigen, bezahlt es ebenfalls € 1,00 Strafgebühr.
Im Dress beim Fußballspiel, in der Badehose beim Baden, in Notfällen bei der Feuerwehr, BRK oder THW und bei Krankheit (im Krankenhaus) braucht der Stopsl nicht mitgeführt zu werden.
 
2)  Bei leichten Beschädigungen des Stopsls (eingebranntes Zeichen)
müssen € 2,00 an den "SCA" bezahlt werden.
Schwere Beschädigungen werden mit € 5,00 geahndet (fehlende Ringe am Stopsl gelten nicht als beschädigt).
Bei Abnutzungserscheinungen wird gegen eine Gebühr von € 2,00 ein neuer Stopsl angefertigt.

 3)  Bei Verlust des zugeteilten Stopsls müssen € 10,00 bezahlt werden.
Bei Umtausch des Stopsls ohne Wissen der Vorstandschaft müssen € 20,00 bezahlt werden.

4)   Die Straftaten nach Punkt 1, 2 + 3 müssen innerhalb einer Woche beim Kassier oder beim 1. Vorstand gemeldet werden, andernfalls bezahlt derjenige die Strafgebühr, der den Stopsl angefordert hat.

5)    Die Strafgebühren müssen bei jeder Veranstaltung des "SCA" restlos bezahlt werden. 

6)  Wohnt ein Ehren- oder förderndes Mitglied einer Veranstaltung bei, so wird ein Unkostenbeitrag erhoben.

 

 KEINE REGEL OHNE AUSNAHME, DENN AUSNAHMEN BESTÄTIGEN DIE REGEL !